Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

für Arbeiten und Lieferungen im Garten- und Landschaftsbau

Ausgabe: Januar 2026

 

  1. Geltungsbereich

 

Diese AGB gelten für sämtliche Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen des Garten- und Landschaftsbaus im Zusammenhang mit der Erstellung, Umgestaltung und Pflege von Garten- und Aussenanlagen.

Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgehalten werden.

 

Bei Widersprüchen zwischen Vertragsbestandteilen gilt folgende Reihenfolge:

  1. Individuelle Vertragsvereinbarung / Werkvertrag
  2.  Leistungsverzeichnis / Offerte
  3.  Pläne und technische Unterlagen
  4.  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
  5.  Massgebende Normen (insbesondere SIA 118, SIA 118/318, SIA 318)
  6.  Schweizerisches Obligationenrecht (OR)

 

 

  1. Vertragsabschluss

 

1.1 Zustandekommen

Ein Werkvertrag entsteht durch schriftliche oder mündliche Vereinbarung oder durch Beginn der Ausführung.

 

1.2 Offerten und Gültigkeit

Offerten sind, sofern nicht anders vereinbart, 30 Tage verbindlich. Preisänderungen nach Ablauf dieser Frist bleiben vorbehalten.

 

1.3 Leistungsverzeichnis und Pläne

Der Auftraggeber erhält eine Offerte mit Beschreibung der Materialien, Leistungen und Ausführungsart.

 

1.4 Urheberrecht

Plan-, Konzept- und Angebotsunterlagen bleiben Eigentum des Unternehmers. Ohne Auftrag oder schriftliche Zustimmung dürfen sie weder verwendet noch an Dritte weitergegeben werden.

 

1.5 Kostenabweichungen / Toleranzen

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Richtwerte:

  • Offerte für Neuanlagen: ±10 %
  • Offerte für Umänderungen: ±15 %
  • Kostenvoranschlag: ±20 %

 

 

  1. Vergütung und Zahlungsbedingungen

 

2.1 Leistungen

Die Vergütung richtet sich nach den vereinbarten Preisen im Werkvertrag oder der Offerte.

 

2.2 Vergütungsarten

  • Einheitspreise (nach m, m², m³, h oder Stück) • Pauschalpreise (Gesamtleistung) • Regiepreise (nach Aufwand gemäss vereinbartem Stundenansatz)

 

2.3 Regiearbeiten

Regiearbeiten werden nach effektivem Aufwand gemäss Rapport abgerechnet. Material, Transport, Maschinen und Entsorgungskosten werden separat ausgewiesen.

 

2.4 Zahlungsmodalitäten

  • 20 % Anzahlung bei Auftragserteilung
  • Abschlagszahlungen nach Baufortschritt oder monatlich • Schlusszahlung innert 10 Tagen nach Rechnungserhalt • Bei Zahlungsverzug ist der Unternehmer berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

2.5 Rückbehalt

Ein allfälliger Rückbehalt darf nur im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden.

 

 

  1. Änderungen des Auftrags

 

3.1 Änderungsrecht

Der Auftraggeber kann während der Ausführung Änderungen verlangen, sofern sie den Charakter des Werkes nicht wesentlich verändern.

 

3.2 Folgen von Änderungen

Änderungen werden nach Aufwand entschädigt. Bereits erbrachte, nutzlos gewordene Leistungen sind vollumfänglich zu vergüten.

 

 

  1. Ausführung der Arbeiten

 

4.1 Termine

Vereinbarte Ausführungstermine sind verbindlich, vorbehaltlich höherer Gewalt, Schlechtwetter, Materialverzögerungen oder behördlicher Auflagen.

 

4.2 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt sämtliche notwendigen Unterlagen, Pläne, Zutritte, Anschlüsse und Energiequellen rechtzeitig zur Verfügung.

 

4.3 Werkstoffe und Pflanzen

Alle Materialien und Pflanzen entsprechen den anerkannten Qualitätsstandards. Abweichungen infolge spezieller Kundenwünsche gehen zulasten des Auftraggebers.

 

4.4 Unterakkordanten

Der Unternehmer darf qualifizierte Subunternehmer einsetzen. Für deren Leistung haftet er wie für eigene Arbeiten, sofern sie nicht ausdrücklich vom Auftraggeber vorgegeben wurden.

 

 

  1. Abnahme, Gewährleistung und Haftung

 

5.1 Abnahme

Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber es in Gebrauch nimmt oder die Abnahme schriftlich bestätigt.

 

5.2 Mängelhaftung

Die Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen der SIA 118 bzw. dem Schweizerischen Obligationenrecht.

Für Mängel infolge unsachgemässer Nutzung, Pflege oder nachträglicher Eingriffe des Auftraggebers besteht keine Haftung.

 

5.3 Verjährung

  • Pflegearbeiten: 2 Jahre
  • Bau- und Pflanzarbeiten: 5 Jahre

 

5.4 Haftungsbegrenzung

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

 

 

  1. Vorzeitige Vertragsauflösung

 

Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen. In diesem Fall sind die bis dahin erbrachten Leistungen sowie entstandene Kosten vollständig zu vergüten.

Der Unternehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder fehlender Mitwirkung des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten.

 

 

  1. Versicherungen

 

Der Unternehmer verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung für Personen- und Sachschäden.

Bauwesenversicherungen oder spezielle Zusatzversicherungen werden nur bei entsprechender Vereinbarung abgeschlossen.

 

 

  1. Schlussbestimmungen

 

Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens in Wettingen, sofern kein zwingender gesetzlicher Gerichtsstand besteht.